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Das FHStG erm?glicht Erhaltern von Fachhochschul-Studieng?ngen unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung der Bezeichnung "Fachhochschule". Dabei ist ua eine Organisation einzurichten und nachzuweisen, die aus einem Fachhochschulkollegium und einem Leiter des Fachhochschulkollegiums besteht. Beide Organe sind Ausfluss fachhochschulischer Autonomie. Hinsichtlich Rechtsstellung und Aufgabenwahrnehmung dieser Organe besteht eine Reihe von Unklarheiten auf verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Ebene. Auch die Zusammenarbeit zwischen Erhalter und autonomem Bereich ist durch einige – vom FHStG ungeregelte – Problembereiche gekennzeichnet. Da viele Erhalter in der Rechtsform einer GmbH organisiert sind, fragt sich zus?tzlich, wie die Bestimmungen des GmbHG hier zum Tragen kommen. Der vorliegende Beitrag zeigt einige m?gliche Auslegungsvarianten von unklaren Bestimmungen des FHStG, aber auch grundlegende verfassungsrechtliche Probleme auf. Immerhin l?sst sich festhalten, dass fachhochschulische Autonomieauch im Rahmen der Rechtsform der GmbH grunds?tzlich gelebt und vollzogen werden kann. Der Beitrag kommt aber auch zum Schluss, dass das FHStG in einigen Punkten dringend einer Novellierung bedarf.  相似文献   
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Das von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführte "Prinzip der Freiheit der Lehre" bezieht sich lediglich auf die Durchführung der Lehrveranstaltungen (vgl auch § 3 Abs 2 Z 1 FHStG) und betrifft damit das Arbeitsverfahren selbst. Die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit kann sich zudem nicht auf den Bereich der Grund- und Freiheitsrechte beziehen. Bereits aufgrund der gesetzlichen Weisungsbefugnis des Leiters des Fachhochschulkollegiums im § 16 Abs 4 Z 4 FHStG, die das arbeitsbezogene Verhalten der Lehrbeauftragten betrifft, ist eine Eingliederung des Erstbeschwerdeführers in die Organisation der Fachhochschule zu bejahen. Diese in erster Linie gesetzlich vorgegebene Struktur ist eine tendenziell vertretungsfeindliche, stellt sie doch die Person des Lehrenden in den Mittelpunkt der Evaluation.  相似文献   
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Die Novelle BGBl I 2007/89 des FHStG führte zu einigen wesentlichen ?nderungen im Fachhochschul-Studienrecht. Sie brachte einerseits die Etablierung einer Studierendenvertretung im Fachhochschul-Bereich sowie andererseits Vorgaben für die (arbeitsrechtliche) Stellung von Lehrbeauftragten. Im folgenden Beitrag werden diese beiden Neuerungen dargestellt und einer kritischen Betrachtung unterzogen, wobei sich – dies sei vorweggenommen – einige Punkte als durchaus problematisch und daher verbesserungswürdig erweisen.  相似文献   
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