Abstract: | Ein Forscher, der sich in einer Lage wie derjenigen des Kl?gers des Ausgangsverfahrens befindet, also auf der Grundlage eines
mit der Max-Planck-Gesellschaft zur F?rderung der Wissenschaften eV geschlossenen Stipendienvertrags eine Promotion vorbereitet,
ist nur dann als Arbeitnehmer iSd Art 39 EG anzusehen, wenn er seine T?tigkeit w?hrend einer bestimmten Zeit nach der Weisung
eines zu diesem Verein geh?renden Instituts ausübt und als Gegenleistung für diese T?tigkeit eine Vergütung erh?lt. Es ist
Sache des vorlegenden Gerichts, die tats?chlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies
in der bei ihm anh?ngigen Rechtssache der Fall ist. Ein privatrechtlicher Verein wie die Max-Planck-Gesellschaft zur F?rderung
der Wissenschaften eV muss gegenüber Arbeitnehmern iSd Art 39 EG das Diskriminierungsverbot beachten. Es ist Sache des vorlegenden
Gerichts, festzustellen, ob unter Umst?nden wie denen des Ausgangsverfahrens eine Ungleichbehandlung von inl?ndischen und
ausl?ndischen Doktoranden stattgefunden hat. Sollte der Kl?ger des Ausgangsverfahrens mit der Berufung auf einen durch seine
etwaige Diskriminierung entstandenen Schaden durchdringen, w?re es Sache des vorlegenden Gerichts, in Ansehung der anwendbaren
innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der au?ervertraglichen Haftung zu beurteilen, welche Art von Wiedergutmachung
er beanspruchen k?nnte. |